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Geschäftsbedingungen

Letzte Aktualisierung: August 2024
C2FO – Allgemeine Geschäftsbedingungen für Lieferanten

Indem Sie sich als Benutzer dieser Website oder des Service registrieren, versichern Sie als bevollmächtigter Vertreter des von Ihnen vertretenen Unternehmens (“Sie“), dass Sie im Auftrag des Unternehmens auf den Service zugreifen, dessen Informationen Sie während der Registrierung angegeben haben („Lieferant“).

Hiermit versichern Sie, dass Sie befugt sind, rechtsverbindlich im Namen des Lieferanten zu handeln und diesen Vertrag im Auftrag des Lieferanten abzuschließen. Der Service wird dem Lieferanten auf der Website www.C2FO.com (die “Website”) bereitgestellt. Die Website, der Service sowie alle anderen von Pollen, Inc. und seinen verbundenen Unternehmen („C2FO“) bereitgestellten Leistungen im Zusammenhang mit der Website oder dem Service sind ausschließlich für die Nutzung durch den Lieferanten und seine befugten Benutzer bestimmt.

Der Zugriff auf und die Nutzung des Service durch den Lieferanten und seine befugten Benutzer setzt die Zustimmung zu diesem Vertrag voraus. Indem Sie unten auf die Schaltfläche „ICH STIMME ZU“ klicken, akzeptieren Sie im Namen des Lieferanten die derzeit gültigen Nutzungsbedingungen (der „Vertrag“) und erklären sich damit einverstanden. Ferner versichern Sie, dass mit diesem Vertrag ein rechtsverbindlicher Kontrakt zwischen C2FO und dem Lieferanten zustande kommt.

C2FO kann gelegentlich Änderungen an diesem Vertrag vornehmen. Wenn C2FO dies tut, wird C2FO den geänderten Vertrag auf der Website veröffentlichen und oben auf dieser Seite das Datum der letzten Überarbeitung des Vertrags angeben. Der Lieferant versteht und erklärt sich damit einverstanden, dass Ihre fortgesetzte Nutzung der Website und des Service nach diesen Änderungen Ihre Annahme des neuen Vertrags darstellt.

1. DEFINITIONEN.
1.1 „Beschleunigte Zahlung“ bezeichnet jede Zahlung an den befugten Lieferanten durch (i) den Käufer oder (ii) einen Geldgeber (im Namen des Käufers) in Höhe eines reduzierten Betrags vom Nennwert einer genehmigten Rechnung, da der befugte Lieferant einen Rabatt auf den Nennwert einer genehmigten Rechnung im Tausch gegen Zahlung vor dem Fälligkeitsdatum der genehmigten Rechnung anbietet. Jede beschleunigte Zahlung wird in einer Auftragsvergabedatei dokumentiert.
1.2 „Beschleunigte Rechnung“ bezeichnet jede genehmigte Rechnung, für die eine beschleunigte Zahlung an einen befugten Lieferanten erfolgt.
1.3 „Partnerunternehmen“ bezieht sich auf Unternehmen oder Rechtspersonen, die eine der Parteien leitet, von einer der Parteien geleitet wird oder gemeinsam mit einer der Parteien einem Dritten untersteht.
1.4 „Genehmigte Rechnung“ bezeichnet eine vom befugten Lieferanten ausgestellte Rechnung, die vom jeweiligen Käufer validiert und zur Zahlung genehmigt und vom Käufer gegenüber C2FO für die Zwecke der Dienstleistungen zur beschleunigten Zahlung bestätigt wurde.
1.5 „Autorisierter Lieferant“ bezieht sich auf einen Drittlieferanten für einen Käufer, der: (i) durch den Käufer zur Nutzung des Service und zum Zugriff auf den Marktplatz des Käufers berechtigt ist und (ii) sich mit den allgemeinen Geschäftsbedingungen, einschließlich diesem Vertrag, einverstanden erklärt hat, die die Nutzung des Service ermöglichen.
1.6 „Befugter Benutzer“ bezieht sich auf einen Benutzer, der durch den Lieferanten zum Zugriff und zur Nutzung des Service im Namen des Lieferanten berechtigt wurde.
1.7 „Auftragsvergabedatei“ bezieht sich auf eine elektronische Datei oder einen Datenfeed mit Auftragsangeboten für beschleunigte Zahlungen von befugten Lieferanten an einen Käufer (unabhängig davon, ob die beschleunigte Zahlung direkt vom Käufer oder über einen Geldgeber im Namen des Käufers erfolgt), um die Zahlung genehmigten Rechnungen zu beschleunigen, wobei ein Preisnachlass auf den Nennwert gewährt werden kann.
1.8 „Käufer“ bezieht sich auf eine Partei, die einen Vertrag mit C2FO eingegangen ist, um genehmigte Rechnungen des befugten Lieferanten über den Service zu verarbeiten und die beschleunigte Zahlung genehmigter Rechnungen zu ermöglichen.
1.9 „C2FO-Informationen“ bezeichnet alle nicht öffentlichen Informationen, die C2FO dem Lieferanten zur Verfügung stellt oder die der Lieferant über die Dienstleistungen erhält, wie z. B. Geschäftsgeheimnisse und vertrauliche und geschützte Informationen von C2FO und seinen verbundenen Unternehmen in Bezug auf sich selbst, seine verbundenen Unternehmen, ihr bestehendes oder halbwegs vorhersehbares Geschäft, ob kommerziell, finanziell, technisch oder anderweitig, Preismodelle, Hardwarekonfigurationen, Computerprogramme, Software (einschließlich Quell- und Objektcode), Algorithmen, Know-how in Bezug auf regulatorische Informationen, Transaktionsstrukturen, Vereinbarungen mit Dritten, Dienstleistungen, Kunden und Listen bestehender und potenzieller Kunden.
1.10 „C2FO-Marktclearing“ bezeichnet den auf der Website angegebenen Zeitpunkt, zu dem der Working Capital Market schließt und zu dem der Preisnachlass für die frühzeitige Zahlung für jeden lokalen Geschäftstag bestätigt wird.
1.11 „C2FO-Plattform“ bezieht sich auf C2FOs geschützte, elektronische, marktbasierte Rechnungsvorauszahlungsplattform mit Preisnachlass, zugehörige Tools und andere Leistungen, auf die der Käufer und seine befugten Benutzer zugreifen und die der Käufer und seine befugten Benutzer nutzen können, um eine beschleunigte Zahlung nicht beanstandeter Rechnungen zu akzeptieren und zu dokumentieren (in Form einer Auftragsvergabedatei), einschließlich sämtlicher beschleunigter Zahlungen und genehmigten Rechnungen, einschließlich zusätzlicher Funktionen, Folge- oder Ersatzservices oder zukünftiger Services mit gleichem oder erweitertem Funktionsumfang wie die jeweiligen Vorläufer.
1.12 „Vertrauliche Informationen“ bezeichnet alle nicht öffentlichen Informationen, die die offenlegende Partei („offenlegende Partei“) der empfangenden Partei („empfangende Partei“) zur Verfügung stellt. Zu den vertraulichen Informationen gehören unter anderem:
(i) in Bezug auf C2FO auf alle Informationen, Software, Erfindungen, Kenntnisse, Ideen, Programme, Geräteprogramme und geistigen Eigentumsrechte von C2FO, die mit dem Service zusammenhängen oder sich daraus ergeben;
(ii) in Bezug auf den Lieferanten auf alle nicht-öffentlichen Informationen (im Ganzen oder in Teilen) über das Unternehmen oder die Geschäftspartner des Lieferanten; und
(iii) in Bezug auf beide Parteien auf die Geschäftsbedingungen, die Preisgestaltung und andere Inhalte dieses Vertrags, alle anderen Informationen, technischen Daten oder Kenntnisse. Dies schließt unter anderem auch Informationen über Forschung, Produktpläne, Produkte, Services, Kunden, Märkte, Software, Softwarecode, Softwaredokumentationen, Entwicklungen, Erfindungen, Listen, Geschäftsgeheimnisse, Datensammlungen, Verfahren, Designs, Zeichnungen, technische Maßnahmen, Informationen zur Hardwarekonfiguration, Marketing oder Finanzen mit ein.

Ungeachtet des Vorstehenden umfassen die vertraulichen Informationen keine Marktstatistiken oder Informationen, Daten oder Kenntnisse,
(i) die zum Zeitpunkt der Offenlegung bereits allgemein bekannt waren oder die im Anschluss der Öffentlichkeit ohne Einschränkung zugänglich gemacht werden, und zwar nicht als Ergebnis einer Handlung oder Unterlassung der empfangenden Partei;
(ii) die von der empfangenden Partei rechtmäßig und ohne Einschränkung mit Bezug auf die Offenlegung von einer Drittpartei erhalten wurden;
(iii) die sich zum Zeitpunkt der Offenlegung rechtmäßig im Besitz der empfangenden Partei befinden;
(iv) die von der offenlegenden Partei durch eine schriftliche Genehmigung zur Veröffentlichung freigegeben wurden oder
(v) die unabhängig und separat von der empfangenden Partei entwickelt werden, ohne dass dazu vertrauliche Informationen der offenlegenden Partei verwendet werden.
1.13 „Inhalt“ bezieht sich auf alle Daten, Informationen oder Materialien, die C2FO durch oder in Bezug auf den Lieferanten zur Verwendung mit dem Service bereitgestellt werden, und zwar auf jedem beliebigen derzeit bekannten oder zukünftigen Medium.
1.14 „Datenschutzgesetze“ bezieht sich auf alle Gesetze (einschließlich Datenschutzgesetz 1998) im Zusammenhang mit der Verarbeitung und der Sicherheit personenbezogener Daten, die auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch C2FO anwendbar sind.
1.15 „Nennwert“ bezeichnet in Bezug auf eine genehmigte Rechnung den Betrag einer genehmigten Rechnung, den der betreffende Käufer am Standardzahlungsdatum zur Zahlung genehmigt hat, unter Berücksichtigung von Abschreibungen, Rücksendungen oder anderen Kürzungen.
1.16 „Geldgeber” bezeichnet ein Finanzinstitut oder eine andere Einrichtung (mit Ausnahme des betreffenden Käufers), die zur Durchführung einer beschleunigten Zahlung im Namen des Käufers berechtigt sind und der seine Zustimmung zur Durchführung einer beschleunigten Zahlung im Namen des Käufers mitteilt, was von den Services in jedem Fall ermöglicht wird.
1.17 „Höhere Gewalt“ bezieht sich auf Ereignisse oder Bedingungen, die außerhalb der angemessenen Kontrolle einer Partei liegen. Hierzu zählen unter anderem Handlungen gemeinsamer Feinde, Erdbeben, Hochwasser, Brände, Epidemien, Terroranschläge, Embargos, Streiks, Feuer, behördliche Maßnahmen und Vorschriften oder Einschränkungen, höhere Gewalt, fehlende Internetverfügbarkeit außerhalb der Abgrenzung des Dienstes (z. B. Probleme im Zusammenhang mit Backbone-Peering-Punkten, DNS- oder Root-Server-Problemen), die Unmöglichkeit, die Produkte oder Services von Dritten zu erhalten, sowie jeder andere Grund, bei dem die Nichterbringung der Leistung nicht durch Fahrlässigkeit der nicht erbringenden Partei verursacht wird.
1.18 „Informationen“ bezieht sich auf alle technischen oder geschäftlichen Informationen in schriftlicher, grafischer, mündlicher oder sonstiger materieller oder immaterieller Form. Hierzu zählen unter anderem Spezifikationen, Zeichnungen, Tools, Proben, Berichte, Zusammenstellungen, Datensätze, Daten, Computerprogramme, Zeichnungen, Modelle und Geheimnisse.
1.19 „Geistige Eigentumsrechte“ bezieht sich auf alle Patentrechte, Urheberrechte, Handelsgeheimnisse, Handelsnamen, Dienstleistungsmarken, Marken, moralischen Rechte, Kenntnisse und anderen vergleichbaren Rechte oder immateriellen Werte, die unter irgendwelchen Gesetzen oder internationalen Abkommen in einem Land oder einer Gerichtsbarkeit als geistige Schöpfungen anerkannt werden, für die Eigentums- und Urheberrechte bestehen, und alle Registrierungen, Anträge, Offenlegungen, Erneuerungen, Verlängerungen, Fortsetzungen oder Neuausgaben der Vorstehenden, die gegenwärtig oder in Zukunft gelten.
1.20 „Marktstatistiken“ bezieht sich auf alle zusammengefassten, abgeleiteten, angesammelten, anonymisierten oder nicht zuweisbaren Informationen in Verbindung mit den Transaktionsinformationen (z. B. Registrierungs-/Teilnahmeraten von Lieferanten, Segmentierungsanalyse, Angebotsaktivität, Trendanalyse der Rechnungslast und Trendanalyse von Branche, Unterbranche und geografischer Lage), wie u. a. Informationen, die mit anderen Informationen kombiniert werden können, um Produkte, Services, Leistungen oder die Modellierung von C2FO zu optimieren, zu konstruieren, zu entwickeln, anzubieten, bereitzustellen oder zu verbessern.
1.21 „Partei“ oder „Parteien“ bezieht sich je nach Situation entweder einzeln oder gemeinsam auf C2FO und den Lieferanten sowie sämtliche Rechtsnachfolger und Abtretungsempfänger.
1.22 „Person“ bezieht sich auf eine Einzelperson, eine Partnerschaft, eine Körperschaft (einschließlich eines Unternehmenstrusts), eine Aktiengesellschaft, einen Trust, eine nicht rechtsfähige Vereinigung, ein Joint Venture, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, eine Regierung oder eine politische Unterabteilung oder dazugehörende Behörde oder eine beliebige juristische Person.
1.23 „Stellvertreterangebot“ bezieht sich auf ein Angebot für eine beschleunigte Zahlung an einen Käufer durch C2FO (i) im Namen des befugten Lieferanten und (ii) mit Genehmigung des befugten Lieferanten.
1.24 „Restdaten“ bezieht sich auf alle Daten (z. B. doppelte Informationen, die zwischen dem Käufer und befugten Lieferanten über den Service ausgetauscht werden, einschließlich Rechnungsinformationen, Preisnachlassvorschläge, Termine und Projektnummern im Zusammenhang mit Bestellungen und Rechnungen) für Lieferanten, die sich registrieren und/oder an den Services teilnehmen sowie zugehörige Auftragsvergabedateien.
1.25 „Sanktionen“ bezieht sich auf Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen, Auflagen oder Embargos, die gelegentlich von einer Sanktionsbehörde verhängt, verwaltet oder durchgesetzt werden.
1.26 „Sanktionsbehörde“ bezieht sich auf die Vereinigten Staaten (wie z. B. das Amt für die Kontrolle ausländischer Vermögenswerte des US-Finanzministeriums, das US-Außenministerium und das Amt für Industrie und Sicherheit des US-Handelsministeriums), das Vereinigte Königreich (wie z. B. das Finanzministerium Seiner Majestät), die Europäische Union und alle EU-Mitgliedstaaten, den Sicherheitsrat der Vereinten Nationen und alle anderen relevanten Sanktionsbehörden.
1.27 „Sanktionierte Gerichtsbarkeit“ bezieht sich stets auf ein Land oder ein Gebiet beziehungsweise dessen Regierung, das Gegenstand von Sanktionen ist.
1.28 „Sanktionierte Person“ bezieht sich stets auf (a) alle Personen, die in einer Sanktionsliste aufgeführt sind, die von einer Sanktionsbehörde geführt wird, oder (b) alle Personen die sich in einer sanktionierten Gerichtsbarkeit befinden, organisiert sind oder dort aufhalten.
1.29 „Service“ bezieht sich auf die Bereitstellung der C2FO-Plattform und aller Lieferanten-Services.
1.30 „Software“ bezieht sich auf (i) alle geschützten Computersoftwareprogramme und Anwendungen von C2FO oder seinen Drittlizenzgebern, die C2FO bei der Einrichtung, dem Betrieb und/oder der Bereitstellung des Service nutzt. Hierzu zählen unter anderem auch jegliche proprietären Schemata, Datenverarbeitungs- oder Speicheranwendungen, Tools, Methodologien, Datenbanken und (ii) sämtlicher Quellcode, alle Dokumentationen, Updates, Upgrades und daraus abgeleitete Arbeiten.
1.31 „Lieferanten-Services“ bezieht sich auf alle von C2FO zu erbringenden Consulting-Leistungen wie z. B. Implementierung, Schulung oder Support, entweder in Bezug auf die C2FO-Plattform und wie im Registrierungsprozess dargelegt oder wie zwischen dem befugten Lieferanten und C2FO von Zeit zu Zeit schriftlich vereinbart wird.
1.32 „Transaktionsinformationen“ bezieht sich auf sämtliche Daten, Inhalte und Informationen, die bei der Nutzung des Service generiert oder bekannt gegeben werden und die durch irgendeine Partei direkt oder indirekt gegenüber C2FO offengelegt werden. Hiervon ausgenommen sind sämtliche Informationen, die zum Zeitpunkt der Offenlegung bereits in einer ausdrücklich erläuterten Ausnahmeerklärung zur Definition vertraulicher Informationen aufgeführt waren.

2. SERVICE
2.1 Im Rahmen dieses Vertrags von C2FO angebotene Arten von Services.
2.1.1 Dynamische Diskontierung („DD-Programm“)
Das DD-Programm wird von C2FO betrieben und von der C2FO-Plattform für die beschleunigte Zahlung von genehmigten Rechnungen durch den Käufer an den befugten Lieferanten vor ihrem ursprünglichen Fälligkeitsdatum aktiviert, wenn dem Käufer ein Rabatt auf den Nennwert angeboten wird.
2.1.2 Dynamische Lieferantenfinanzierung („DSF-Programm“)
Das von C2FO betriebene DSF-Programm wird von der C2FO-Plattform für die beschleunigte Zahlung von genehmigten Rechnungen durch den Geldgeber an den befugten Lieferanten vor ihrem ursprünglichen Fälligkeitsdatum aktiviert, wenn der befugte Lieferant einen Rabatt auf den Nennwert anbietet. Für das DSF-Programm erfolgt die beschleunigte Zahlung, die von einem Geldgeber im Namen des Käufers geleistet wird, entweder gemäß (i) einer vorzeitigen Zahlung durch den Geldgeber als Zahlstelle des Käufers oder (ii) einem Rechnungskauf durch den Geldgeber, woraufhin der Geldgeber separat mit dem Lieferanten einen Vertrag über den Kauf der Rechnung abschließt. In jedem Fall hat der befugte Lieferant keinen Anspruch mehr darauf, vom Käufer gemäß einer solchen genehmigten Rechnung direkt bezahlt zu werden.

2.2 Nutzung. Hiermit gewährt C2FO dem Lieferanten ein nicht exklusives, nicht übertragbares, widerrufbares, beschränktes Recht, befugten Benutzern den Zugriff und die Nutzung des Service zu gewähren, wobei folgende Beschränkungen gelten: (i) Der Lieferant darf den Service ausschließlich für seine eigenen internen Geschäftszwecke nutzen; und (ii) der Lieferant darf (A) keine Kopien vom Service als Ganzes oder von Teilen davon anfertigen, (B) den Service nicht verkaufen, keine Unterlizenzen ausgeben und den Service nicht verteilen, vermieten, verleasen oder anderen Person oder Einheiten zuweisen, (C) den Service nicht modifizieren, zurückentwickeln, dekompilieren, zerlegen, übersetzen, verändern oder abgeleitete Arbeiten erstellen, die auf dem Service beruhen, (D) mit Ausnahme der befugten Benutzer keinem Dritten die Nutzung des Service gestatten, (E) keine Internet-Links zum oder vom Service erstellen oder etwaige Inhalte, die Teil des Service sind, „einbinden“ oder „spiegeln“, außer auf dem eigenen Intranet des Lieferanten oder seiner befugten Benutzer oder anderweitig zur Nutzung für die eigenen internen Geschäftszwecke, (F) keine Spam-Nachrichten oder sonstigen Duplikate oder unerwünschten Mitteilungen senden, die gegen geltendes Gesetz verstoßen, (G) keine gegen Urheberrechte verstoßenden, obszönen, bedrohlichen, beleidigenden oder anderweitig rechtswidrigen oder unerlaubten Materialien, einschließlich jugendgefährdender Materialien oder Materialien, die die Datenschutzrechte Dritter verletzen, senden oder speichern, (H) keine Materialien mit Viren, Würmern, Trojanern oder anderem schädigenden Computercode, Dateien, Skripts, Agenten oder Programmen senden oder speichern, (I) die Integrität oder den ordnungsgemäßen Betrieb des Service oder der darin beinhalteten Daten nicht stören oder unterbrechen, (J) nicht versuchen, unbefugten Zugriff auf den Service oder die zugehörigen Systeme oder Netzwerke zu erhalten.

2.3 Zugriff auf den Service. C2FO stellt auf Anweisung und im Namen des Käufers Zugriff auf den Anmeldebildschirm für den Lieferanten zur Verfügung, und der Lieferant ist berechtigt, eindeutige Anmeldedaten („Benutzernamen“ und „Kennwort“) für den Zugriff der befugten Benutzer auf die Services zu erstellen. Der Lieferant ist allein verantwortlich und haftbar für sämtliche Aktivitäten, die unter Verwendung der vom Lieferanten bereitgestellten Benutzernamen und Kennwörter durchgeführt werden. Der Lieferant muss C2FO umgehend über jede unberechtigte Nutzung etwaiger Benutzernamen und Kennwörter in Kenntnis setzen, und C2FO ergreift als angemessen erachtete Maßnahmen, um gegen den unberechtigten Zugriff vorzugehen. Der Lieferant verpflichtet sich im eigenen Namen und im Namen seiner befugten Benutzer, eine sichere Zugriffsmethode auf den Service zu verwenden, wobei angemessene C2FO-Standards einzuhalten sind, die gelegentlich revidiert werden. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt setzen die Standards (sofern anwendbar) die Verwendung von Webbrowsern mit 128-Bit-SSL-Verschlüsselung voraus.

3. UMFANG, VERFÜGBARKEIT UND ÄNDERUNGEN
3.1 Umfang des Service. Der Service soll es einem befugten Lieferanten ermöglichen, die Zahlung einer genehmigten Rechnung zu beschleunigen. C2FO fungiert ausschließlich als Anbieter der C2FO-Plattform. C2FO handelt nicht im Auftrag von oder als Vertreter von befugten Lieferanten, Käufern oder Geldgebern. C2FO ist kein Beteiligter, begünstigter Dritter oder Garant für die Leistungen in Bezug auf beschleunigten Zahlungen oder anderweitigen Transaktionen, getroffenen Vereinbarungen oder Regelungen zwischen dem befugten Lieferanten und etwaigen Käufern und/oder Geldgebern, die diesen Service nutzen. Insbesondere gilt: (i) C2FO kontrolliert nicht die Qualität, Sicherheit, Rechtmäßigkeit oder die Verfügbarkeit der bereitgestellten Inhalte oder Leistungen, auf die über diesen Service zugegriffen wird, die allgemeinen Geschäftsbedingungen, unter denen auf die bereitgestellten Inhalte, Güter und/oder zugehörigen Leistungen zugegriffen wird, oder die Compliance des Lieferanten mit den Vereinbarungen, die der Lieferant mit einem Käufer und/oder Geldgeber eingeht; (ii) C2FO übernimmt keinerlei Verpflichtung, irgendwelche zwischen dem Lieferanten und einem Kunden und/oder etwaigen Geldgeber vereinbarten Zahlungen entgegenzunehmen oder zu verteilen; und (iii) C2FO erlangt unter keinen Umständen in irgendeiner Form eine Beteiligung am Lieferanten oder erhält anderweitig Besitzrechte an Inhalten, Gütern und/oder damit in Zusammenhang stehenden Serviceleistungen des Lieferanten. Ungeachtet des Vorstehenden kann C2FO nach eigenem Ermessen dem Käufer und/oder dem Geldgeber im Zusammenhang mit einem DD-Programm oder DSF-Programm Gebühren als Gegenleistung für die Bereitstellung der C2FO-Plattform berechnen. Der Lieferant nimmt zur Kenntnis und erklärt sich damit einverstanden, dass C2FO nicht für die Geschäftsbedingungen verantwortlich ist, die für die Bereitstellung der Inhalte, Güter und/oder der zugehörigen Leistungen gelten.

Der Lieferant muss sämtliche Konflikte, die sich aufgrund von Transaktionen, Vereinbarungen oder Absprachen zwischen dem befugten Lieferanten und etwaigen Käufern und/oder Geldgebern ergeben, die den Service nutzen, ausschließlich direkt mit dem entsprechenden Kunden und/oder Geldgeber klären, und C2FO ist dem Lieferanten gegenüber nicht für Handlungen und/oder Unterlassungen etwaiger Käufer oder Geldgeber verantwortlich oder haftbar. Der Lieferant erklärt sich damit einverstanden, dass alle C2FO-Marktclearings an einem Arbeitstag des entsprechenden Käufers erfolgen.

3.2 Auswirkung der Nutzung des Service. Der Lieferant nimmt zur Kenntnis und erklärt sich damit einverstanden, dass durch die Verwendung des Service ein Käufer (oder der Käufer durch einen Geldgeber) eine beschleunigte Zahlung an den befugten Lieferanten leistet. Durch die Einwilligung in die beschleunigte Zahlung erklärt der Lieferant sich damit einverstanden, dass er keine Rechte mehr aus oder in Bezug auf eine beschleunigte Rechnung hat, die Gegenstand einer beschleunigten Zahlung ist, und dass die beschleunigte Zahlung alle Beträge, die ihm aufgrund einer solchen beschleunigten Rechnung geschuldet sind, vollständig abdeckt. Der Lieferant bestätigt, dass er dem Käufer und/oder einem Geldgeber bestimmte Unterlagen vorlegen muss, um die Steuervorschriften regionaler Märkte einzuhalten. Falls die angeforderten Unterlagen nicht in dem vom Käufer, einem Geldgeber oder von C2FO festgelegten Zeitrahmen vorgelegt werden, erhält der Lieferant unter Umständen keine frühzeitige Zahlung(en). Der Lieferant erkennt ferner an, dass für die Berechnung des jährlichen Prozentsatzes, die mit einem vom Lieferanten bereitgestellten Preisnachlassangebot für beschleunigte Zahlungen innerhalb des Service verbunden ist, die Rundungstechnik der Bank verwendet wird und eine Toleranz von einem Achtel (1/8) von einem (1) Prozent aufweist. Darüber hinaus erkennt der Lieferant an, dass das voraussichtliche Zahlungsdatum einer beschleunigten Zahlung, das zur Berechnung des Betrages der beschleunigten Zahlung, der einem Abschlag unterliegt, herangezogen wird, eine gutgläubige Schätzung ist, die auf Angaben von Käufern und Geldgebern beruht, und dass das tatsächliche Zahlungsdatum der beschleunigten Zahlung für die Durchführung der beschleunigten Zahlung und die Erfüllung des Angebots des Lieferanten, diese anzunehmen, maßgeblich ist.
Der Lieferant benennt C2FO als Kommissionär, um Gutschriftanzeigen (auch in Form einer geänderten Auftragsvergabedatei) im Namen des Lieferanten auszustellen, was die Annahme des Preisnachlasses durch den Service im Gegenzug für die beschleunigte Zahlung bedeutet. Um Zweifel auszuschließen, sollte die Ausstellung von Gutschriften im Namen des Lieferanten als reine Verwaltungsdienstleistungen gedacht sein, die sich aus der Nutzung der C2FO-Plattform ergeben. Der Lieferant bestätigt, dass solche Gutschriftanzeigen im Zusammenhang mit beschleunigten Zahlungen ordnungsgemäß in den Rechnungsbüchern des Lieferanten zu erfassen sind.

In dem unwahrscheinlichen Fall, dass für die Nutzung des Service durch Lieferanten eine Steuer anfällt, ist der Lieferant für die Zahlung dieser Steuern verantwortlich.

Für Käufer-Rechnungen im Vereinigten Königreich: Wenn sich beschleunigte Rechnungen auf Käufer im Vereinigten Königreich beziehen, muss ein Lieferant gegebenenfalls gemäß der Auftragsvergabedatei eine Anpassung in den Mehrwertsteuerunterlagen vornehmen. Der Lieferant kann die Auftragsvergabedatei als angemessenes Dokument zur Anpassung der Mehrwertsteuerunterlagen gemäß Verordnung 24 von SI 1994/2518 verwenden. Bitte bedenken Sie, dass der Lieferant die alleinige Verantwortung dafür trägt, dass die richtige Anpassung des Mehrwertsteuerbetrags verzeichnet wird und dass C2FO hierfür nicht verantwortlich ist, da die Informationen in der Auftragsvergabedatei auf dem basieren, was ein Käufer zuvor in den Service hochgeladen hat. Insbesondere wenn der Lieferant auf der Originalrechnung keine Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt hat und die Auftragsvergabedatei demzufolge keine Mehrwertsteueranpassung aufweist, liegt es in der alleinigen Verantwortung des Lieferanten, sicherzustellen, dass keine Anpassung in seinen Mehrwertsteuerunterlagen vorgenommen wird.

3.3 Stellvertreterangebot. Der Lieferant erklärt sich damit einverstanden, dass C2FO als befugter Benutzer mit beschränktem Verwendungszweck im Namen und gemäß Anweisung eines befugten Benutzers des Lieferanten (einschließlich per E-Mail, Text, Sprache und/oder Servicekonfiguration) handeln kann, um beschleunigte Zahlungen zu leisten oder anzunehmen. Stellvertreterangebote werden als optionalen Service dem Lieferanten aus praktischen Gründen zur Verfügung gestellt. C2FO ist daher nicht verpflichtet, ein Stellvertreterangebot abzugeben, C2FO haftet nicht für das Versäumnis, ein Stellvertreterangebot abzugeben, und C2FO kann die Bereitstellung dieser zusätzlichen Dienstleistung jederzeit nach eigenem Ermessen einstellen.

3.4 Verfügbarkeit des Service. Der Lieferant nimmt zur Kenntnis und erklärt sich damit einverstanden, dass die Verfügbarkeit des Service von der Verfügbarkeit von Anschlussmöglichkeiten zum und innerhalb des Internets und anderer Netzwerkfunktionen abhängt und dass im Internet Fehler auftreten können. C2FO übernimmt unabhängig vom jeweiligen Grund keinerlei Haftung für die Verletzung irgendwelcher Zusicherungen, Gewährleistungen oder in diesem Vertrag enthaltener Versprechen, die sich aus der Nichtverfügbarkeit derartiger Anschlussdienste und anderer Netzwerkfunktionen ergeben.

3.5 Änderungen des Service. Der Lieferant versteht und erklärt sich damit einverstanden, dass C2FO Änderungen am Service, den Namen und der Art der Bereitstellung des Service vornehmen kann. Diese Änderungen können dazu führen, dass sich die Art und Weise ändert, wie der Lieferant auf den Service zugreift. Außerdem versteht und erklärt sich der Lieferant damit einverstanden, dass C2FO sich das Recht vorbehält, nach vorausgegangener schriftlicher Benachrichtigung des Lieferanten, den Service teilweise oder ganz zu ersetzen oder zu beenden.

4. DYNAMISCHE DISKONTIERUNG
4.1 Allgemeine Bestimmungen des DD-Programms: Der Lieferant nimmt zur Kenntnis und erklärt sich damit einverstanden, dass durch die Verwendung des DD-Programms ein Käufer eine beschleunigte Zahlung an den Lieferanten leistet. Durch die Einwilligung in die beschleunigte Zahlung erklärt der Lieferant sich damit einverstanden, die beschleunigte Zahlung vollständig und als abschließende Begleichung einer beschleunigten Rechnung im Rahmen einer beschleunigten Zahlung zu akzeptieren und dass damit der gemäß dieser beschleunigten Rechnung vom Käufer geschuldeten Betrag vollständig abgegolten ist. Der reduzierte Betrag, der als beschleunigte Zahlung für den Nennwert jeder genehmigten Rechnung zu zahlen ist, wird im Service angezeigt oder dem befugten Lieferanten anderweitig mitgeteilt.

5. DYNAMISCHE LIEFERANTENFINANZIERUNG (DSF)
5.1 Formen der DSF
5.1.1 Vorzeitige Zahlung durch den Geldgeber als Zahlstelle des Käufers. Wenn eine beschleunigte Zahlung durch den Geldgeber im Namen eines Käufers erfolgt, hat der Lieferant unmittelbar nach der beschleunigten Zahlung des Geldgebers an den Lieferanten kein Recht mehr, vom Käufer eine Zahlung für die beschleunigte Rechnung zu erhalten (und der Lieferant verlangt dies nicht).
5.1.2 Rechnungskauf. Wenn eine beschleunigte Zahlung im Wege eines „Rechnungskaufs“ erfolgt, überträgt der Lieferant, vorbehaltlich der Bedingungen eines zwischen dem Lieferanten und dem Geldgeber geschlossenen Forderungskaufvertrags, unmittelbar nach Zahlung der beschleunigten Zahlung durch den Geldgeber an den Lieferanten (i) an diesen Geldgeber (ohne dass weitere Maßnahmen, Benachrichtigungen oder Formalitäten erforderlich sind) alle Rechte, Titel und Interessen des Lieferanten an der beschleunigten Rechnung und (ii) hat keine Rechte mehr, vom jeweiligen Käufer eine Zahlung in Bezug auf die beschleunigte Rechnung in Höhe des genehmigten Betrags der beschleunigten Rechnung zu erhalten (und der Lieferant beantragt keine Zahlung). (Alle anderen dem Lieferanten geschuldeten Beträge bleiben jedoch gemäß den Geschäftsbedingungen des Lieferanten mit dem Käufer ausstehend.) Der Lieferant versichert und garantiert, dass eine beschleunigte Rechnung nicht durch nachteilige Ansprüche oder Rechte oder Interessen Dritter belastet ist, und der Lieferant verpflichtet sich, über keine beschleunigten Rechnungen zu verfügen, es sei denn, es handelt sich um einen Rechnungskauf mit dem jeweiligen Geldgeber gemäß diesem Abschnitt 5.2.1. Der Lieferant genehmigt jederzeit und gelegentlich die Einreichung einer oder mehrerer UCC-1-Finanzierungserklärungen (UCC-1 Financing Statements) zum Zwecke der öffentlichen Bekanntmachung der Transaktionen gemäß diesem Absatz.

5.2 Allgemeine Bestimmungen und Zurkenntnisnahme des DSF-Programms
5.2.1 Der Lieferant nimmt zur Kenntnis und erklärt sich damit einverstanden, dass er mit der Nutzung des DSF-Programms und dem Anbieten und Erhalten einer beschleunigten Zahlung in Bezug auf die jeweilige genehmigte Rechnung einverstanden ist, dass er keine Rechte mehr in Bezug auf die beschleunigte Rechnung hat und entweder (i) in Bezug auf eine vorzeitige Zahlung durch den Geldgeber das Recht auf Zahlung der genehmigten Rechnung zum geltenden Fälligkeitsdatum in Höhe des genehmigten Betrags dieser genehmigten Rechnung an den Geldgeber weiterzugeben, oder (ii) im Falle eines Rechnungskaufs durch den Geldgeber gemäß den Bedingungen eines separaten Forderungskaufvertrags, der zwischen dem Geldgeber und dem Lieferanten abgeschlossen werden kann, wobei der Lieferant die beschleunigte Rechnung an den Geldgeber abtritt, jeweils ausschließlich in Bezug auf die genehmigte Rechnung, die über den Service zur Verfügung gestellt wird. Der Lieferant erklärt sich damit einverstanden, dass (a) eine solche beschleunigte Zahlung für den Lieferanten und den jeweiligen Käufer in Bezug auf jede beschleunigte Rechnung wirksam und durchsetzbar ist, ungeachtet der Formalitäten oder Änderungen, die gemäß den Bedingungen der jeweiligen genehmigten Rechnung erforderlich sind, und (b) der jeweilige Käufer nicht mehr verpflichtet ist, dem Lieferanten den genehmigten Betrag des Nennwerts dieser beschleunigten Rechnung zu zahlen, und (c) der Lieferant nicht mehr berechtigt ist, von einer Partei eine Zahlung in Höhe des genehmigten Betrags dieser beschleunigten Rechnung zu erhalten.
5.2.2 Der Lieferant ermächtigt hiermit C2FO unwiderruflich, den jeweiligen Käufer darüber zu informieren, dass der Geldgeber eine Zahlung an den Lieferanten in Bezug auf eine beschleunigte Rechnung geleistet hat, und dem jeweiligen Käufer in einer Auftragsvergabedatei oder anderweitig solche Transaktionsdetails offenzulegen, die vom Geldgeber verlangt werden, um (i) in Bezug auf die vorzeitige Zahlung den Übergang der mit der beschleunigten Rechnung verbundenen Cashflow-Rechte an den Geldgeber und (ii) in Bezug auf einen Rechnungskauf die Übertragung der relevanten Rechte, Titel und Interessen des Lieferanten an der jeweiligen beschleunigten Rechnung, jeweils gemäß Abschnitt, 5.2.1 wirksam zu werden.
5.2.3 Der Lieferant nimmt zur Kenntnis und erklärt sich damit einverstanden, dass der jeweilige Geldgeber ein Recht auf Zahlung eines Betrags in Höhe des Nennwerts der beschleunigten Rechnung zum Fälligkeitsdatum durch den jeweiligen Käufer erhält. Der Lieferant haftet jedoch nicht, wenn der Geldgeber nicht vom Käufer bezahlt wird. Die Leistung einer beschleunigten Zahlung beeinträchtigt in keiner Weise das Recht des jeweiligen Käufers, zu viel gezahlte Beträge an den Lieferanten (oder andere Ermäßigungen gemäß der Vereinbarung(en) des Lieferanten mit einem Käufer) gemäß der genehmigten Rechnung zurückzufordern.
5.2.4 Der Lieferant versichert und garantiert hiermit, dass er in Bezug auf jede beschleunigte Rechnung Eigentümer der betreffenden beschleunigten Rechnung war, über ein ordnungsgemäßes Eigentumsrecht verfügte und befugt war, die betreffende beschleunigte Rechnung in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieser Vereinbarung zu übertragen oder anderweitig zu veräußern, und zwar frei von Pfandrechten, Sicherungsrechten, Belastungen, Hypotheken, Verpfändungen, Abtretungen, Belastungen oder sonstigen Rechten oder ähnlichen Ansprüchen an der betreffenden beschleunigten Rechnung. Der Lieferant sichert ferner zu, dass keine beschleunigte Rechnung durch nachteilige Ansprüche oder Rechte oder Interessen Dritter belastet ist, und der Lieferant verpflichtet sich, über keine beschleunigten Rechnungen zu veräußern oder das Recht eines Geldgebers auf Zahlung durch den Käufer anderweitig einzuschränken.
5.2.5 Der Lieferant nimmt ausdrücklich zur Kenntnis und erklärt sich damit einverstanden, dass die Bereitstellung von Finanzmitteln durch den Geldgeber unverbindlich ist und dass der Geldgeber zu keinem Zeitpunkt verpflichtet ist, eine beschleunigte Zahlung ganz oder teilweise an den Lieferanten zu leisten, noch haftet der Geldgeber für Verzögerungen bei einer beschleunigten Zahlung oder einer anderen Zahlung im Zusammenhang mit den Dienstleistungen. Soweit nicht durch eine beschleunigte Zahlung gemäß diesem Vertrag abgerechnet, bleibt die jeweilige genehmigte Rechnung vom Käufer gemäß den ursprünglichen Bedingungen zahlbar an den Lieferanten.
5.2.6 Der Lieferant hat auf schriftliche Aufforderung des Geldgebers alle weiteren Handlungen vorzunehmen, die der Geldgeber vernünftigerweise verlangt, um die Übertragung der entsprechenden Rechte, Titel und Interessen des Lieferanten an der betreffenden beschleunigten Rechnung gemäß diesem Abschnitt wirksam werden zu lassen. 5. Der Lieferant nimmt zur Kenntnis und erklärt sich damit einverstanden, dass, wenn (i) in Bezug auf eine vorzeitige Zahlung, die Übertragung von Cashflow-Rechten in Bezug auf eine genehmigte Rechnung an den Geldgeber oder (ii) in Bezug auf den Rechnungskauf, die Abtretung der beschleunigten Rechnung an den Geldgeber nicht durch den Geldgeber direkt ohne Beteiligung des Lieferanten vollzogen und/oder durchsetzbar ist, der Lieferant diese Rechte im Namen des Geldgebers und, soweit dies nach den einschlägigen Gesetzen zulässig und anerkannt ist, treuhänderisch für den Geldgeber hält und dem Geldgeber nach Erhalt aller relevanten Rückforderungen unverzüglich Rechenschaft ablegen wird.
5.2.7 Der Lieferant nimmt zur Kenntnis und erklärt sich damit einverstanden, dass C2FO an jedem Rabatt, der auf eine beschleunigte Rechnung gewährt wird, in einem solchen Verhältnis und zu solchen Bedingungen teilhaben kann, die C2FO ggf. mit dem Käufer und/oder dem Geldgeber (falls zutreffend) vereinbart.
5.2.8 Der Lieferant nimmt zur Kenntnis und erklärt sich damit einverstanden, dass das Datum, an dem der Geldgeber tatsächlich die Zahlung vom Käufer in Bezug auf eine beschleunigte Rechnung erhält („Datum des Geldeingangs“) für den Lieferanten endgültig und verbindlich ist, unabhängig davon, ob das Datum genau dasselbe ist, das dem Lieferanten von einer Partei mitgeteilt wurde. Darüber hinaus nimmt der Lieferant zur Kenntnis, dass die vom Service geschätzten Daten auch für den Lieferanten endgültig und verbindlich sind, unabhängig davon, ob ein solches Datum vom Käufer an C2FO mitgeteilt, von C2FO berechnet oder vom Geldgeber berechnet wurde.
5.2.9 Der Lieferant erkennt ferner an, dass die auf der C2FO-Plattform angezeigten Preise, die zur Berechnung des Betrags der beschleunigten Zahlung verwendet werden, nur Richtwerte sind und auf den von den Geldgebern gelieferten Referenzdaten basieren, und dass der tatsächliche Preis, der zur Berechnung des Betrags der beschleunigten Zahlung verwendet wird, durch die eigenen Berechnungen des Geldgebers bestimmt wird, die für den Lieferanten endgültig und verbindlich sind.
5.2.10 Der Lieferant bestätigt, dass es sich bei dem Käufer und/oder einem Geldgeber (soweit zutreffend) um einen begünstigten Dritten dieses Abschnitts handelt 5 und dass der Käufer und/oder ein Geldgeber (soweit zutreffend) berechtigt ist, die hier aufgeführten Bestimmungen durchzusetzen. C2FO hält die Vorteile dieses Abschnitts 5 treuhänderisch für jeden Käufer und/oder jeden Geldgeber (soweit zutreffend) und C2FO, das diesen Abschnitt 5 im Namen eines von ihnen durchsetzen kann.

6. EIGENTUMSRECHTE
6.1 Besitzrecht an der Technologie. Alle Rechte an geistigem Eigentum mit Bezug auf C2FO, die Software, die Marktstatistiken und den Service (als Ganzes oder in Teilen) sind und verbleiben im ausschließlichen Besitz von C2FO und seinen Drittlizenzgebern. Der Lieferant darf weder im eigenen Namen noch im Namen von Dritten die geistigen Eigentumsrechte von C2FO verletzen.

6.2 Marktstatistiken. Der Lieferant erklärt sich damit einverstanden, dass C2FO Transaktionsinformationen zum Erstellen von Marktstatistiken verwenden kann.

6.3 Besitzrecht am Inhalt. Sämtliche Besitzrechte, Rechte und Anteile an sämtlichem Inhalt, der C2FO im Rahmen der Bereitstellung des Service unterbreitet wird, verbleiben im Besitz des jeweiligen Lieferanten oder eines dritten Eigentümers. Falls der Inhalt ganz oder teilweise zum Gegenstand eines tatsächlichen oder angedrohten Rechtsstreits werden sollte oder falls C2FO der Meinung ist, dass ein derartiger Inhalt die geistigen Eigentumsrechte oder geltendes Recht eines Dritten verletzt, ist C2FO umgehend berechtigt, den derartigen Inhalt zu entfernen, ohne sich dadurch in irgendeiner Weise dem Lieferanten gegenüber haftbar zu machen. Sämtliche Besitzrechte, Rechte und Anteile an Inhalten, deren Lizenz C2FO von Drittlizenzgebern erteilt wurde und die im Rahmen der Bereitstellung des Service verwendet werden (falls zutreffend), verbleiben ausschließliches Eigentum von C2FO oder seinen Drittlizenzgebern.

6.4 Vorschläge. C2FO besitzt eine gebührenfreie, weltweite, unbefristete und unwiderrufliche Lizenz, sämtliche vom Lieferanten oder seinen befugten Benutzern eingereichten Vorschläge, Ideen, Verbesserungsanfragen, Feedback, Empfehlungen und andere Informationen zum Service in den Service zu integrieren.

6.5 Erteilung einer Lizenz an C2FO durch den Lieferanten. Der Lieferant gewährt C2FO hiermit eine beschränkte, nicht übertragbare Lizenz, damit C2FO den Namen des Lieferanten und, ohne Einschränkung, die Namen und Kontaktinformationen der Ansprechpartner des Lieferanten den Kunden von C2FO, potenziellen Kunden des Käufers und anderer Dritter, mit denen C2FO eine Geschäftsbeziehung unterhält, verwenden kann, um die Akzeptanz des Service durch Käufer und Lieferanten zu erweitern oder um zusätzliche Produkte, Dienstleistungen und/oder Finanzierungsmöglichkeiten anzubieten. Für jede andere Verwendung von Namen, Logos und Marken des Lieferanten muss C2FO zuvor das schriftliche Einverständnis des Lieferanten einholen. Ein derartiges Einverständnis darf nicht unangemessen verweigert oder verzögert werden. Dabei wird jedoch vorausgesetzt, dass keine Zustimmung des Lieferanten erforderlich ist, wenn die Verwendung der Informationen des Lieferanten mit diesem Vertrag oder der C2FO-Datenschutzrichtlinie übereinstimmt.

7. VERTRAULICHKEIT UND DATENSCHUTZ
7.1 Geheimhaltung vertraulicher Informationen. Jede Partei muss die vertraulichen Informationen der anderen Partei streng vertraulich behandeln (d. h. auf einer Need-to-know-Basis) und darf solche vertraulichen Informationen nicht an Dritte weitergeben, vorausgesetzt, C2FO kann solche vertraulichen Informationen an den Geldgeber weitergeben, sofern dies erforderlich ist, damit der Geldgeber beschleunigte Zahlungen auswerten, vornehmen und einziehen kann. Beide Parteien erklären sich damit einverstanden: (i) die vertraulichen Informationen nur für die Zwecke dieses Vertrags und wie ausdrücklich durch diesen Vertrag zugelassen zu verwenden, (ii) keine Kopien der vertraulichen Informationen anzufertigen und die vertraulichen Informationen nicht vollständig oder teilweise zu speichern, sofern nicht ausdrücklich in diesem Vertrag zugelassen, (iii) keine vertraulichen Informationen, wie beispielsweise schutzrechtliche Hinweistexte oder Vermerke (der offenlegenden Partei oder eines Dritten), die in oder auf dem Original aufgeführt sind, oder andere Informationen, die von der offenlegenden Partei auf gebührliche Weise als vertraulich bezeichnet werden, zu reproduzieren oder Kopien davon aufzubewahren und (iv) diesen Vertrag als vertrauliche Informationen zu behandeln. Die Partei, die die Informationen erhält, muss die offenlegende Partei schriftlich über jede bekannte unbefugte Verwendung, jeden unbefugten Besitz und jede unbefugte Offenlegung benachrichtigen. Die offenlegende Partei verfügt über das alleinige Recht (ist jedoch nicht verpflichtet), rechtliche oder sonstige Schritte aufgrund einer unbefugten Verwendung, eines unbefugten Besitzes oder einer unbefugten Offenlegung vertraulicher Informationen der offenlegenden Partei einzuleiten, und die Partei, die die Informationen erhält, ist verpflichtet, die offenlegende Partei bei ihren diesbezüglichen Bemühungen zu unterstützen.

7.2 Rechtsmittel. Ungeachtet sonstiger Abschnitte in diesem Vertrag erklären sich die Parteien damit einverstanden, dass die nicht gegen diesen Vertrag verstoßende Partei zu einer angemessenen und rechtmäßigen Schadenersatzforderung berechtigt ist, um ihre Interessen zu schützen. Die den Parteien zur Verfügung stehenden Rechtsmittel werden durch die hier aufgeführten Regelungen in keiner Weise eingeschränkt.

7.3 Offenlegung gegenüber Behörden. Falls die Partei, die die Informationen erhält, aufgrund eines Gerichtsbeschlusses, einer Vorladung oder eines ähnlichen juristischen Verfahrens („erzwungene Offenlegung“) von einer Behörde gesetzlich dazu verpflichtet wird, vertrauliche Informationen offenzulegen, muss diese Partei die andere Partei umgehend schriftlich davon unterrichten. Die Partei, die die Informationen erhält, muss die offenlegende Partei in angemessenem Umfang in ihren Bemühungen unterstützen, die erzwungene Offenlegung zu unterdrücken, zu modifizieren oder anzufechten, und die offenlegende Partei darf die Informationen lediglich im gesetzlich verpflichtenden Umfang offenlegen. Ungeachtet hier aufgeführter anderslautender Aussagen handelt es sich bei einer erzwungenen Offenlegung nicht um einen Vertragsbruch im Sinne des obigen Abschnitts 7.1.

7.4 Datenschutz. In Bezug auf die Registrierungsinformationen des Lieferanten, die C2FO vom Lieferanten für den Zugriff auf den Service zur Verfügung gestellt werden, fungiert C2FO als Datenverantwortlicher. Andernfalls und in dem Umfang, in dem C2FO aus anderen Gründen im Zusammenhang mit der Bereitstellung des Service personenbezogene Daten verarbeitet, erklärt sich der Lieferant damit einverstanden, dass C2FO diesbezüglich als Datenverarbeiter handelt und dass der Lieferant hinsichtlich dieser personenbezogenen Daten als Datencontroller gilt. Für derartige personenbezogene Daten gilt Folgendes: (i) C2FO verarbeitet derartige personenbezogene Daten ausschließlich zur Bereitstellung des Service in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Vertrags sowie den rechtmäßigen schriftlichen Anweisungen, die C2FO in angemessenen Zeitabständen vom Lieferanten erhält, und (ii) der Lieferant versichert und garantiert, dass er (a) alle erforderlichen Genehmigungen durch die Verarbeitung durch C2FO oder seine verbundenen Unternehmen eingeholt hat und (b) über angemessene technische und organisatorische Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz vor einer unbefugten oder unrechtmäßigen Verarbeitung derartiger personenbezogener Daten und vor versehentlichem Verlust, versehentlicher Zerstörung oder Beschädigung derartiger personenbezogener Daten verfügt. Für die Zwecke dieses Vertrags haben die Begriffe „Personenbezogene Daten“, „Datenverarbeiter“ und „Datencontroller“ die im Datenschutzgesetz von 1998 festgelegte Bedeutung.

7.5 Datenübertragungen über internationale Grenzen. C2FO und der Lieferant erklären sich damit einverstanden, dass alle personenbezogenen Daten, die im Rahmen der Bereitstellung des Service verarbeitet werden, in Übereinstimmung mit den geltenden Datenschutzgesetzen gehostet oder gespeichert werden und, soweit dies nach den geltenden Datenschutzgesetzen zulässig ist, in den Vereinigten Staaten von Amerika von C2FO oder bei einem der verbundenen Unternehmen von C2FO im Land des verbundenen Unternehmens (oder, im Falle personenbezogener Daten, von einem tatsächlichen oder potenziellen Geldgeber (oder einem seiner verbundenen Unternehmen) in der jeweils geltenden Gerichtsbarkeit gespeichert werden können. In Bezug auf solche personenbezogenen Daten versichert und garantiert (i) C2FO, dass es geeignete Maßnahmen ergriffen hat, um den geltenden Datenschutzgesetzen in Bezug auf solche personenbezogenen Daten nachzukommen, und (ii) der Lieferant versichert und garantiert, dass er alle erforderlichen Zustimmungen für eine Übertragung personenbezogener Daten an C2FO oder eines seiner verbundenen Unternehmen eingeholt hat und dass er die erforderlichen Anforderungen für eine grenzüberschreitende Datenübertragung erfüllt hat.

7.6 Datenübertragung der DSF-Programme: Der Lieferant erklärt sich damit einverstanden, dass der Käufer, C2FO und/oder der betreffende Geldgeber Transaktionsinformationen und alle relevanten Bankinformationen, soweit erforderlich und anwendbar, an (i) den Geldgeber oder seine verbundenen Unternehmen, (ii) an Dritte, die Gelder, Zahlungsabgleichsdienste oder andere Dienstleistungen bereitstellen, weitergeben dürfen, soweit dies erforderlich oder erforderlich ist, um Zahlungen an den Lieferanten für beschleunigte oder anderweitige Zahlungen im Zusammenhang mit dem Service zu leisten, (iii) an tatsächliche oder potenzielle Abtretungsempfänger, Übertragungsempfänger oder Teilhaber des Geldgebers oder an andere Personen, mit denen der Geldgeber Geschäfte abschließt (oder möglicherweise eine Transaktion eingehen), bei denen Zahlungen unter Bezugnahme auf eine relevante beschleunigte Rechnung zu leisten sind, (iv) an jede Person, die Schuldverschreibungen in einem der Programme für besicherte Schuldverschreibungen der Unternehmensgruppe des Geldgebers hält oder in Betracht zieht (sowie an alle relevanten Schuldverschreibungsemittenten, Treuhänder und Vertreiber eines solchen besicherten Schuldverschreibungsprogramms), (v) an alle relevanten Dienstleister, Versicherer oder professionellen Berater des Geldgebers oder Käufers (oder jedes ihrer relevanten Gläubiger) oder (vi) an eine Regierungsbehörde, Aufsichtsbehörde oder wie anderweitig durch geltende Gesetze oder Vorschriften vorgeschrieben.

8. LAUFZEIT UND KÜNDIGUNG.
8.1 Laufzeit. Dieser Vertrag wird an dem Tag wirksam, an dem sich der Lieferant oder ein befugter Benutzer erstmalig für die Website registriert und sich mit diesen Geschäftsbedingungen einverstanden erklärt. Die Vertragsgültigkeit besteht so lange, wie C2FO den Service dem Lieferanten bereitstellt oder so lange, wie der Lieferant beim Service angemeldet ist, je nachdem, was länger ist.

8.2 Außerordentliche Kündigung. C2FO kann den Vertrag kündigen, falls (a)(i) der Lieferant seine Verpflichtungen gemäß den allgemeinen Geschäftsbedingungen und Gewährleistungen dieses Vertrags nicht erfüllt, (ii) eine derartige Nichterfüllung nicht innerhalb von drei (3) Geschäftstagen behoben wird, nachdem der Lieferant über die Nichterfüllung benachrichtigt wurde, oder (b) der Lieferant seine Geschäftsaktivitäten einstellt oder aussetzt, in Konkurs geht, schriftlich bekannt gibt, dass er nicht in der Lage ist, fällig werdende Verbindlichkeiten zu begleichen, eine Abtretung zugunsten seiner Gläubiger vornimmt oder er der direkten Kontrolle eines Treuhänders, Konkursverwalters oder einer ähnlichen Behörde unterstellt wird oder ein Konkurs- oder Insolvenzverfahren nach geltendem Recht gegen ihn eingeleitet wird. Ungeachtet gegenteiliger Bestimmungen hierin kann C2FO diesen Vertrag und/oder den Zugang des Lieferanten zum Service sofort mit oder ohne Vorankündigung kündigen, wenn C2FO nach eigenem Ermessen der Ansicht ist, dass der Lieferant oder eines seiner verbundenen Unternehmen Sanktionen unterliegt, sich in einer sanktionierten Gerichtsbarkeit befindet oder wenn C2FO dies für erforderlich hält, um eine der vertraglichen oder gesetzlichen Verpflichtungen von C2FO gegenüber anderen zu erfüllen.

8.3 Ordentliche Kündigung. Jede Partei kann diesen Vertrag zu jedem beliebigen Zeitpunkt und aus jedem beliebigen Grund nach eigenem Ermessen kündigen, indem die Partei die andere Partei davon mindestens dreißig (30) Tage im Voraus schriftlich in Kenntnis setzt.

8.4 Wirksamkeit der Kündigung. Nach einer Vertragskündigung im Einklang mit den hier aufgeführten Geschäftsbedingungen kann C2FO umgehend den Zugang zum und die Nutzung des Service durch den Lieferanten einstellen. Der Lieferant muss die Nutzung des Service umgehend einstellen und sämtliche vertraulichen Informationen vernichten, die er von C2FO erhalten hat. Für einen Zeitraum von mindestens sieben (7) Jahren nach der Kündigung kann C2FO Kopien aller Restdaten für Archivierungs-, Prozess-, Behörden-, Finanz- und Auditverfolgungszwecke in Übereinstimmung mit den üblichen Datensicherheits-, Audit- und Buchhaltungspraktiken aufbewahren. C2FO ist nicht verpflichtet, Datensätze in Sicherungs- oder Archivierungssystemen, die im normalen Geschäftsverlauf aufbewahrt werden, nachweislich zu löschen oder zu bereinigen.

8.5 Fortbestand. Ungeachtet einer Kündigung dieses Vertrags behalten die Abschnitte 7.1-7.3 („Vertraulichkeit“) für einen Zeitraum von fünf (5) Jahren ihre Gültigkeit, während die Abschnitte 3.2 (Auswirkungen der Nutzung des Service), 6 („Eigentumsrechte“), 9 („Freistellung“), 10 („Haftungsausschluss, Gewährleistung, Haftungsbeschränkung“), 11.5 („Geltendes Recht“) und 11.6 („Schiedsverfahren“) die Kündigung dieses Vertrags auf unbestimmte Zeit überdauern. Alle anderen hierin gewährten Rechte erlöschen mit der Kündigung.

9. SCHADLOSHALTUNG.
9.1 Der Lieferant verpflichtet sich dazu, C2FO und alle Geldgeber in Bezug auf das DSF-Programm und alle seine Direktoren, Führungskräfte, Mitglieder, Manager und Mitarbeiter gegenüber allen Forderungen, Klagen, Haftungsansprüchen, Verlusten, Auslagen, Schäden und Kosten (einschließlich angemessener Anwalts- und anderer Kosten), die zu einem beliebigen Zeitpunkt aufgrund einer Forderung eines Dritten in Zusammenhang mit der Verletzung dieses Vertrags durch den Lieferanten entstehen, freizustellen, zu verteidigen und schadlos zu halten; diese Freistellung von Ansprüchen gilt auch für Ansprüche von Käufern, die sich aus der Verwendung oder dem Missbrauch des Service durch den Lieferanten ergeben, und für alle Ansprüche, die nicht im Einklang mit den in diesem Vertrag aufgeführten Zusicherungen und Gewährleistungen des Lieferanten an C2FO stehen.

10. HAFTUNGSAUSSCHLUSS, GEWÄHRLEISTUNG, HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG.
10.1 Haftungsausschluss. Bis zum maximal gesetzlich zulässigen Umfang und sofern nicht unmissverständlich und ausdrücklich in diesem Vertrag festgelegt, werden die Service-Leistungen ohne Mängelgewähr bereitgestellt, und C2FO schließt ausdrücklich sämtliche impliziten Gewährleistungen, Bedingungen und Zusicherungen aus (dies gilt auch für die Qualität, Fachwissen und Sorgfalt sowie Eignung für einen bestimmten Zweck) sowie sämtliche Zusicherungen, Bedingungen und Gewährleistungen, dass der Zugriff auf den Service fehlerfrei, sicher oder ununterbrochen ist oder dass Informationen und Inhalte genau oder zeitnah sind.

10.2 Gewährleistung des Lieferanten. Der Lieferant versichert und garantiert, dass (i) seine befugten Benutzer berechtigt sind, im Namen des Lieferanten zu handeln und (ii) dass alle hierunter vom Lieferanten an C2FO übergebenen Transaktionsinformationen oder anderen Materialien korrekt, genau und auf dem neuesten Stand sind und nicht (A) irgendwelche Rechte Dritter verletzen, einschließlich der Rechte an geistigem Eigentum, persönliche oder Eigentumsrechte oder verleumderisches, diffamierendes, betrügerisches oder anderweitig rechtswidriges Material enthalten, (B) irgendwelche geltenden Gesetze, Statuten, Anordnungen oder Bestimmungen verletzen oder (C) Viren, Trojaner, Würmer, Zeitbomben, Cancel-Bots oder ähnliche gefährdende oder schädliche Programmroutinen enthalten. Der Lieferant garantiert, dass (i) er ordnungsgemäß organisiert ist, rechtmäßig existiert und in gutem Einvernehmen mit geltendem Gesetz handelt, (ii) über die Vollmacht und Befugnis verfügt, unter diesem Vertrag zu handeln, zu liefern und Leistungen zu erbringen, und (iii) dass es sich bei diesem Vertrag um eine gültige und rechtsverbindliche Vereinbarung handelt, die im Einklang mit diesen Geschäftsbedingungen vollstreckbar ist.

10.3 HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG. C2FO (ODER EIN C2FO-SUBUNTERNEHMER) ODER DER GELDGEBER ODER EINES SEINER VERBUNDENEN UNTERNEHMEN HAFTEN, SOWEIT GESETZLICH ZULÄSSIG, IN KEINEM FALL FÜR GEWINN- ODER UMSATZEINBUSSEN, GESCHÄFTSAUSFALL, VERLUST VON ERWARTETEN EINSPARUNGEN, NUTZUNGSAUSFALL, GESCHÄFTSUNTERBRECHUNG, DATENVERLUST ODER KOSTEN FÜR DIE BESCHAFFUNG VON ERSATZGÜTERN, -TECHNOLOGIEN ODER -DIENSTLEISTUNGEN, DECKUNGSKOSTEN ODER SCHADENERSATZ ODER EXEMPLARISCHE ODER DIREKTE, INDIREKTE, SPEZIELLE, ZUFÄLLIGE ODER FOLGESCHÄDEN JEGLICHER ART IM ZUSAMMENHANG MIT ODER AUS DER EINRICHTUNG, ERBRINGUNG ODER NUTZUNG DES SERVICE ODER SERVICES, UNABHÄNGIG DAVON, OB ES SICH DABEI UM EINE VERTRAGSVERLETZUNG ODER EINE UNERLAUBTE HANDLUNG, EINSCHLIESSLICH FAHRLÄSSIGKEIT, HANDELT, AUCH WENN DER LIEFERANT ÜBER DIE MÖGLICHKEIT SOLCHER SCHÄDEN INFORMIERT WURDE, WIE Z. B. (1) DAS BELIEBIGE VERSÄUMNIS, EINE BESCHLEUNIGTE ZAHLUNG EINER RECHNUNG IM RAHMEN DES SERVICE ODER FÜR EINEN ZAHLUNGSVERZUG ZU ERHALTEN; (2) ALLE FINANZIERUNGSASPEKTE DES SERVICE; (3) DIE BUCHHALTERISCHE BEHANDLUNG ODER DIE STEUERLICHEN KONSEQUENZEN, DIE SICH AUS BESCHLEUNIGTEN ZAHLUNGEN ODER ERGEBEN UND (4) DIE NICHTEINHALTUNG ODER VERMEINTLICHE NICHTEINHALTUNG DER GELTENDEN GESETZE DURCH DEN SERVICE ODER EINE DARAN BETEILIGTE PARTEI. DES WEITEREN SIND C2FO (UND DIE AUFTRAGNEHMER VON C2FO) NICHT HAFTBAR FÜR SCHÄDEN, DIE DURCH DIE VERZÖGERTE AUSLIEFERUNG ODER BEREITSTELLUNG DES SERVICE ODER DER SERVICES VERURSACHT WERDEN. DIE GESAMTHAFTUNG VON C2FO, SEI ES AUFGRUND VON VERTRAG ODER UNERLAUBTEM HANDELN (EINSCHLIESSLICH FAHRLÄSSIGKEIT ODER VERLETZUNG EINER GESETZLICHEN VERPFLICHTUNG), IRREFÜHRUNG, RÜCKERSTATTUNG ODER ANDERWEITIG, DIE SICH AUS DEM UMFANG ODER DEM BEABSICHTIGTEN UMFANG DIESES VERTRAGS ERGIBT, ÜBERSTEIGT UNTER KEINEN UMSTÄNDEN DIE GEBÜHREN, DIE LAUT DIESEM VERTRAG WÄHREND DER LETZTEN SECHS (6) MONATE VOR DEM AUFTRETEN DER VERTRAGSVERLETZUNG ODER DES VORFALLS, DER ANGEBLICH DEN SCHADEN VERURSACHT HAT, TATSÄCHLICH VOM LIEFERANTEN AN C2FO GEZAHLT WURDEN, UND BETRÄGT IM HÖCHSTFALL 100,00 US-DOLLAR. DER KÄUFER IST EIN DRITTBEGÜNSTIGTER DIESES ABSCHNITTS 10.3 NUR IN BEZUG AUF MÖGLICHE ANSPRÜCHE DES LIEFERANTEN IM ZUSAMMENHANG MIT EINEM AUSFALL ODER EINER VERLETZUNG VON C2FO ODER EINEM AUSFALL DES DIENSTES.

10.4 Ausschluss. Die Haftung von C2FO oder des Geldgebers bei einem Todes- oder Verletzungsfall, der durch Fahrlässigkeit, Betrug oder Irreführung mit betrügerischer Absicht von C2FO verursacht wurde, wird durch keine der Bestimmungen in diesem Vertrag eingeschränkt.

11. ALLGEMEINES
11.1 Compliance. Der Lieferant erklärt sich damit einverstanden, dass: (i) er C2FO alle in seinem Besitz befindlichen Informationen in Bezug auf einen befugten Benutzer, der eine sanktionierte Person sein kann, zur Verfügung stellt; (ii) wenn C2FO nach seinem wirtschaftlich vertretbaren Ermessen feststellt, dass ein befugter Benutzer eine sanktionierte Person ist, C2FO die sanktionierte Person als befugten Benutzer deaktivieren kann; (iii) der Lieferant alle einschlägigen Gesetze und Vorschriften, Gesetze zur Bekämpfung von Bestechung/Korruption, zur Bekämpfung von Geldwäsche steuerlichen Meldepflichten einhält; (iv) wenn der Lieferant als sanktionierte Person aufgeführt ist oder eine genehmigte Rechnung im Zusammenhang mit Geldwäsche, Terrorfinanzierung, Bestechung, Korruption, Steuerhinterziehung oder Sanktionen steht, wird der Lieferant C2FO davon in Kenntnis setzen und (v) wenn C2FO nach seinem wirtschaftlich vertretbaren Ermessen feststellt, dass der Lieferant eine sanktionierte Person ist, kann C2FO den Lieferanten deaktivieren, und es werden keine weiteren Rechnungen für den Lieferanten an den Service übermittelt.

11.2 Mitteilungen. Alle erforderlichen oder zulässigen Mitteilungen gemäß den Geschäftsbedingungen dieses Vertrags können persönlich, per Fax, per Nachtkurier, per Sendung erster Klasse oder per Einschreiben mit im Voraus bezahltem Porto übermittelt werden. (i) Mitteilungen an den Lieferanten erfolgen an die vom Lieferanten während des Anmeldeverfahrens angegebene Adresse; (ii) Mitteilungen an C2FO: Zu Händen: C2FO– Legal Notices, 2020 West 89th Street, Suite 200, Leawood, Kansas 66206, USA. Alle derartigen Mitteilungen gelten mit dem Empfang als übergeben.

11.3 Rechte von Drittparteien. Der Käufer und der Geldgeber sowie ihre Rechtsnachfolger und zulässigen Abtretungsempfänger gelten als Drittbegünstigte der Bestimmungen dieses Vertrags, soweit anwendbar, und haben den Vorteil und das Recht, die Bestimmungen dieses Vertrags gegenüber dem Lieferanten durchzusetzen, vorausgesetzt, dass dieser Abschnitt 11.3 in Bezug auf Drittbegünstigte nur für den hier behandelten Gegenstand gilt und keine anderweitigen Vereinbarungen ändert, die der Lieferant mit dem Käufer und/oder dem Geldgeber getroffen hat und die nicht mit den Dienstleistungen in Zusammenhang stehen. Sofern nicht ausdrücklich in diesem Vertrag angegeben, überträgt dieser Vertrag keinerlei Rechte an eine andere Person, bei der es sich nicht um eine Vertragspartei handelt.

11.4 Abtretung und Unterverträge. Der Lieferant darf ohne vorherige schriftliche Genehmigung von C2FO weder diesen Vertrag noch irgendwelche Rechte aus diesem Vertrag abtreten oder anderweitig ganz oder teilweise übertragen, egal ob freiwillig oder kraft Gesetzes. Vorbehaltlich des Vorgenannten ist dieser Vertrag für die Parteien verbindlich und wird zum Nutzen der Parteien und ihrer jeweiligen Rechtsnachfolger und Abtretungsempfänger geschlossen. Ungeachtet anders lautender Bestimmungen ist C2FO berechtigt, sämtliche Verpflichtungen im Rahmen dieses Vertrags an Dritte abzutreten. Der Geldgeber (und alle seine Rechtsnachfolger und zulässigen Abtretungsempfänger) hat das Recht, ohne Zustimmung oder Benachrichtigung anderer seine Rechte und Vorteile aus diesem Vertrag ganz oder teilweise zu verkaufen, zu übertragen, abzutreten, zu verhandeln oder Beteiligungen daran zu gewähren oder ein Treuhandverhältnis zu erklären oder eine Sicherheit zu bestellen.

11.5 Geltendes Recht. Dieser Vertrag und alle Rechtsstreitigkeiten oder Ansprüche, die sich aus dem Vertrag, seinem Gegenstand oder seiner Entstehung (einschließlich nicht vertragsbedingter Rechtsstreitigkeiten oder Ansprüche) ergeben oder die damit in Zusammenhang stehen, unterliegen dem Recht des Bundesstaates Delaware (USA), ungeachtet der Grundsätze zur Handhabung von Gesetzeskonflikten.

11.6 Schiedsverfahren. Wenn ein Streitfall im Zusammenhang mit diesem Vertrag entsteht, wird der Streitfall durch ein Schiedsverfahren gemäß der Schiedsgerichtsordnung der Internationalen Handelskammer („Schiedsgerichtsordnung“) von drei (3) Schiedsrichtern beigelegt, die gemäß der Schiedsgerichtsordnung ohne Rückgriff auf die ordentlichen Gerichte ernannt werden. Ungeachtet des Vorstehenden kann jede Partei ohne Verzicht auf andere, ihr zur Verfügung stehende Rechte oder Rechtsmittel, bis zum Abschluss des Schiedsverfahrens einen einstweiligen oder vorläufigen Rechtsschutz bei einem zuständigen Gericht beantragen, der zum Schutz der Rechte oder des Eigentums der antragstellenden Partei erforderlich ist. Sobald die Schiedsgerichtsverhandlung begonnen hat, tagt sie während der üblichen Geschäftszeiten an jedem folgenden Geschäftstag bis zu ihrem Abschluss. Jede Partei trägt ihre eigenen Schiedskosten wie z. B. Anwaltsgebühren und Honorare, Kosten und Auslagen, die während des Schiedsverfahrens entstehen. Bei allen Klagen oder Verfahren zur Durchsetzung von Rechten aus diesem Vertrag ist die obsiegende Partei berechtigt, Kosten und angemessene juristische Gebühren von der anderen Partei erstattet zu bekommen. Jede Partei stimmt der hierin vorgesehenen persönlichen und sachlichen Zuständigkeit des Schiedsverfahrens zu und verzichtet auf jede Verteidigung, die auf dem Prinzip des Forum non conveniens oder dem Fehlen einer persönlichen oder sachlichen Zuständigkeit beruht. Die Parteien vereinbaren, dass das Schiedsverfahren, der Schiedsspruch und seine Bedingungen sowie die schriftliche Stellungnahme des Schiedsrichters vertraulich sind und bleiben.

11.6.1 Schiedsstelle. Wenn der Lieferant in den Vereinigten Staaten oder Kanada organisiert ist, dort wohnt oder eine Niederlassung hat, befindet sich der juristische Sitz und der Gerichtsstand („Gerichtsstand“) des Schlichtungsverfahrens und eines eventuellen Schiedsverfahrens gemäß den Regeln in Kansas City, Kansas, USA. Wenn der Lieferant in Indien organisiert ist, dort wohnt oder eine Niederlassung hat, befindet sich der juristische Sitz und der Gerichtsstand des Schlichtungsverfahrens und eines eventuellen Schiedsverfahrens gemäß den Regeln in Delhi. Wenn der Lieferant nicht in den Vereinigten Staaten, Kanada oder Indien organisiert ist, dort nicht wohnt und keine Niederlassung hat, befindet sich der Ort des Schlichtungsverfahrens und eines eventuellen Schiedsverfahrens nach Ermessen von C2FO gemäß den Regeln in London, im Vereinigten Königreich oder in der Republik Singapur.

11.6.2 Rechtsmittel im Rahmen des Schiedsverfahrens. Der Schiedsspruch und alle Anordnungen der Schiedsrichter sind für alle am Schiedsverfahren beteiligten Parteien endgültig und verbindlich und die Entscheidung kann von einem zuständigen Gericht bestätigt werden. Die Schiedsrichter sind nicht befugt, nicht-monetäre oder billigkeitsrechtliche Rechtsbehelfe jeglicher Art zu gewähren oder einen Schiedsspruch zu fällen oder einen Rechtsbehelf anzuordnen, der (i) mit diesem Vertrag unvereinbar ist oder (ii) nicht von einem Gericht in derselben Gerichtsbarkeit erlassen oder verhängt werden konnte. Der Schiedsrichter ist nicht befugt, irgendeine Form von repräsentativen oder Sammelverfahren durchzuführen, darf nicht mehr als die Ansprüche einer Person konsolidieren und ist auf die Beilegung einzelner Streitigkeiten beschränkt. Eine Offenlegung ist im Zusammenhang mit dem Schiedsverfahren nur in dem Umfang zulässig, den das Schlichtungsgremium gegebenenfalls ausdrücklich genehmigt hat, wenn die Partei, die die Offenlegung beantragt, einen angemessenen Bedarf nachweisen kann. Mit Ausnahme der Verletzung der Eigentumsrechte von C2FO kann keine der Parteien mehr als ein (1) Jahr nach Eintritt des Klagegrundes Klage erheben, unabhängig von der Form, die sich aus diesem Vertrag ergibt.

11.7 Unabhängige Auftragnehmer. Bei der durch diesen Vertrag zwischen C2FO und dem Lieferanten geschaffenen Beziehung handelt es sich um eine Beziehung unabhängiger Auftragnehmer, und nichts in diesem Vertrag darf dahingehend ausgelegt werden, dass eine der Parteien die Vollmacht erhält, die täglichen Aktivitäten der anderen Partei zu leiten oder zu kontrollieren, oder die Parteien als Partner, Gemeinschaftsunternehmen, Miteigentümer oder anderweitig als Teilnehmer an einem gemeinschaftlichen oder gemeinsamen Unternehmen darzustellen.

11.8 Geschäftsbedingungen. Dieser Vertrag kann von C2FO ohne vorherige Ankündigung geändert werden, und der Lieferant erklärt sich damit einverstanden, bei jedem Zugriff des Lieferanten auf die Services den Vertrag in seiner jeweils geltenden Form einzuhalten. Der überarbeitete Vertrag tritt mit seiner Veröffentlichung in Kraft. C2FO wird den Geldgeber über solche Änderungen informieren.

11.9 Verschiedenes. Falls eine der Bestimmungen in diesem Vertrag im Widerspruch zu geltendem Recht stehen sollte oder falls irgendwelche der Bestimmungen von einem zulässigen Gericht als null und nichtig oder anderweitig als ungültig erachtet werden: (i) ist diese Bestimmung so neu zu formulieren, dass sie den ursprünglichen Absichten der Parteien in Übereinstimmung mit geltendem Recht so nahe wie möglich kommt, und (ii) die übrigen Bedingungen, Bestimmungen, Verpflichtungen und Einschränkungen bleiben uneingeschränkt in Kraft. Sollte eine Partei der Durchsetzung einer dieser Bestimmungen in diesem Vertrag zu irgendeinem Zeitpunkt nicht nachkommen, gilt dies nicht als Verzicht der Parteien auf die spätere Durchsetzung dieser Bestimmungen. Mit Ausnahme von Zahlungsverpflichtungen gilt die Nichterfüllung einer vertraglichen Verpflichtung durch eine der Parteien als entschuldigt, wenn die Nichterfüllung durch höhere Gewalt bedingt ist. Die Überschriften dienen lediglich der besseren Übersicht und sind nicht Bestandteil dieses Vertrags. Der Lieferant bestätigt, dass er die in diesem Vertrag dargelegten allgemeinen Geschäftsbedingungen gelesen hat und dass er sämtliche Geschäftsbedingungen versteht und als verbindlich anerkennt. Keiner der Mitarbeiter, Bevollmächtigten, Vertreter oder Partner von C2FO ist berechtigt, C2FO zu irgendwelchen Zusicherungen oder Garantien hinsichtlich des Service zu verpflichten. Schriftliche Zusicherungen oder Gewährleistungen, die nicht in diesem Vertrag aufgeführt sind, sind nicht durchsetzbar.

11.10 Gesamter Vertrag. Dieser Vertrag stellt die gesamte und ausschließliche Vereinbarung zwischen C2FO und dem Lieferanten in Bezug auf den Service dar, und diese Vereinbarung ersetzt alle vorherigen mündlichen oder schriftlichen Vereinbarungen zwischen C2FO und dem Lieferanten in Bezug auf den Service. Ungeachtet des Vorstehenden nimmt der Lieferant zur Kenntnis und erklärt sich damit einverstanden, dass der jeweilige Geldgeber nur in Bezug auf ein DSF-Programm zusätzliche Bedingungen auferlegen kann, um dem befugten Lieferanten die Teilnahme am DSF-Programm zu ermöglichen (die „Bedingungen für den Geldgeber-Lieferanten“), und in Bezug auf den Rechnungskauf kann der Geldgeber vom Lieferanten die Unterzeichnung eines separaten Forderungskaufvertrags (der „RPA“ und zusammen mit den „Bedingungen für den Geldgeber-Lieferanten“ die „zusätzlichen Bedingungen für den Geldgeber“)) verlangen. Wenn es einen Konflikt oder eine Unstimmigkeit zwischen diesem Vertrag und den zusätzlichen Bedingungen für den Geldgeber gibt, haben die zusätzlichen Bedingungen für den Geldgeber in Bezug auf die Vereinbarungen zwischen dem Geldgeber und dem Lieferanten Vorrang.

11.11 Vertragssprache. Dieser Vertrag wird in englischer Sprache abgeschlossen. Jede aus irgendeinem Grund angefertigte Übersetzung gilt als unverbindliches Entgegenkommen ohne rechtliche Auswirkungen, und die englischsprachige Version dieses Vertrags ist rechtsgültig. Sämtliche Kommunikation im Hinblick auf diesen Vertrag erfolgt in englischer Sprache. Alle im Rahmen dieses Vertrags erhobenen Klagen sowie Schlichtungs- und Schiedsverfahren sind in englischer Sprache durchzuführen und alle Dokumente, mit Ausnahme von Beweismitteln Dritter, die den Schiedsrichtern vorgelegt oder zur Unterstützung einer der Parteien verwendet werden, sind in englischer Sprache zu verfassen. Ungeachtet der allgemeinen Regelungen in diesem Abschnitt 11.11 bestätigen beide Parteien: (i) keine Ansprüche geltend zu machen, die auf einer Übersetzung oder einer Diskrepanz oder einer vermeintlichen Diskrepanz zwischen einer solchen Übersetzung und dieser englischsprachigen Version des Vertrags beruhen, und (ii) eine solche Übersetzung nicht zur Interpretation dieses Vertrags zu verwenden.

12. ZUSÄTZLICHE BEDINGUNGEN FÜR LIEFERANTEN BESTIMMTER KÄUFER

12.1 Für Lieferanten der Telefónica-Gruppe:
Um Zweifel auszuschließen, gilt der Rabatt ausschließlich für die damit verbundenen unbeanstandeten Rechnungen und hat keine Auswirkungen auf andere Verpflichtungen zwischen dem Lieferanten und dem Käufer oder zwischen dem Lieferanten und einem verbundenen Unternehmen des Käufers.

12.2 Für Lieferanten in Indien oder mit Käufern in Indien.
12.2.1 In Abschnitt 1 wird eine neue Definition für „Geldgeber“ wie folgt hinzugefügt:
„Geldgeber“ bezeichnet ein Finanzinstitut oder ein anderes Unternehmen (mit Ausnahme des betreffenden Käufers), das seine Annahme eines Antrags auf eine beschleunigte Zahlung mitteilt, die jeweils durch den Service ermöglicht wird.
12.2.2 In Abschnitt 3 wird folgender neuer Abschnitt 3.9 eingefügt:
„3.9 Zahlstellenvereinbarung. Ein Käufer kann ab und zu eine Zahlstellenvereinbarung oder ähnliche Dienstleistungsvereinbarungen („Zahlstellenvereinbarungen“) zwischen dem Käufer und einem Geldgeber verwenden. Um diese Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen, erteilt der Lieferant dem Käufer seine Zustimmung zur Erfüllung der vom Geldgeber im Namen des Lieferanten geforderten Formalitäten und leitet die Dokumente in bestimmten Zeitabständen an den Geldgeber weiter, um seine Forderungen aus Lieferungen und Leistungen abzuzinsen und den Nettoerlös (abzüglich des vom Lieferanten angebotenen Rabatts) auf sein Bankkonto zu überweisen. Im Austausch für den vom Lieferanten im Service angebotenen Rabatt kann der Geldgeber im Auftrag des Käufers den Nettorechnungsbetrag nach Abzug des genannten Rabatts an den Lieferanten im Voraus bezahlen. Der Lieferant bestätigt, dass er bei Rechnungen, bei denen er über den Service einen Rabatt angeboten hat, alleiniger rechtlicher und wirtschaftlicher Eigentümer der Forderungen ist, die den dem Käufer bereitgestellten Waren und Dienstleistungen entsprechen, und der Lieferant ist auch damit einverstanden, dass er keine Rechte oder Pflichten im Zusammenhang mit diesen Forderungen ohne vorherige Zustimmung des Käufers an Dritte abtreten oder übertragen wird. Der Lieferant erklärt sich damit einverstanden, diese Zahlung des Geldgebers über die Zahlstellenvereinbarung als vollständige und endgültige Begleichung der genannten Rechnung zu akzeptieren und verzichtet auf den Rabattbetrag auf der Rechnung, als ob die Zahlung vom Käufer mit der in Abschnitt 3.2 oben dargelegten Wirkung geleistet worden wäre. Der Lieferant erkennt auch an, dass solche Zahlstellenvereinbarungen andere Vereinbarungen zwischen dem Käufer und dem Geldgeber beinhalten können, solange der Lieferant die vereinbarte Zahlung in Höhe des Rechnungsbetrags abzüglich des angebotenen Rabatts erhält.“
12.2.3 In Abschnitt 5 wird folgender neuer Abschnitt 5.6 eingefügt:

„5.6 Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen erkennt der Lieferant an und akzeptiert, dass zum Zwecke der Inanspruchnahme der Dienstleistungen der Zahlstellenvereinbarungen durch den Lieferanten alle seine Informationen, wie z. B. vertrauliche Informationen, Inhalte, Transaktionsinformationen, Restdaten, Erklärungen, Daten usw., von C2FO an den Käufer und den Geldgeber weitergegeben werden und der Lieferant hiermit seine Zustimmung zur Weitergabe aller seiner Informationen wie z. B. vertrauliche Informationen, Inhalte, Transaktionsinformationen, Restdaten, Erklärungen, Daten usw. an den Käufer und den Geldgeber erteilt.“